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Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019
B 2 U 1/18 R -

Unfall­versicherungs­schutz gilt auch an "Probearbeitstag"

Arbeitssuchender ist als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden habe, als er an dem Probearbeitstag Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Tätigkeit am Probearbeitstag lag nicht nur im Eigeninteresse des Klägers

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, sei der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere habe die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag habe gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen und habe damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert gehabt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27765 Dokument-Nr. 27765

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