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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.09.2009
- S 8 U 26/09 -
Kein gesetzlicher Unfallschutz bei Probearbeitstag
Probearbeit nicht mit Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen
Ein Schüler, der sich auf dem Weg zu einem unentgeltlichen Probearbeitstag im Rahmen eines Schülerjobs bei einem Verkehrsunfall verletzt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Versicherung. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein
Versicherung lehnt Zahlung einer Entschädigung ab
Gestützt auf die Aussage des Unternehmens, dass es sich bei der Arbeit um eine unbezahlte Probearbeit gehandelt habe, lehnte die
Klage als unbegründet abgewiesen
Der
Voraussetzungen für Erhalt einer Entschädigung nicht erfüllt
Da die Tätigkeit von vornherein nur für einen denkbar kurzen Zeitraum von etwa zehn Stunden angelegt worden war, eine Weiterbeschäftigung nicht in Aussicht gestellt wurde und die Tätigkeit auch in keinem Zusammenhang zu einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung des Klägers stand, seien die Voraussetzungen für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2009
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 8608
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