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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2005
- B 7a AL 46/05 R -
Trotz Fahrverbots keine Sperrzeit
Begeht ein Berufskraftfahrer während eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Straßenverkehr eine Straftat, so kann der später, nach Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, eintretende Verlust der Fahrerlaubnis, den der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung nimmt, nicht mehr als "versicherungswidriges Verhalten" die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen.
Mit dieser Begründung hat das Bundessozialgericht die Revision der Bundesagentur für Arbeit gegen eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Der Kläger war zunächst auf sechs Monate befristet als LKW Fahrer beschäftigt. Während dieser Zeit unterlief ihm ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, das später als versuchte Nötigung und Beleidigung bestraft wurde.
Von dem Vorfall, der der Verurteilung zu Grunde lag, hatte der Arbeitgeber Kenntnis, bevor der auf sechs Monate befristete Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis erst, nachdem der Kläger wegen des verhängten zweimonatigen Fahrverbots seinen Führerschein abgegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das befristete Beschäftigungsverhältnis bereits in ein unbefristetes umgewandelt worden. Wäre das befristete Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt worden, wäre eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/05 des BSG vom 15.12.2005
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Dokument-Nr. 1492
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