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Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.09.2007
- GS 1/06 -
Krankenhausbehandlung: BSG beschränkt Rechte von Krankenhausärzten
Zur Leistungspflicht der Krankenkasse bei stationärer Krankenhausbehandlung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen ein Mitspracherecht haben, wenn es um die Behandlung von Patienten geht. Krankenhausärzte können alles nicht mehr alles allein entscheiden. Eine Krankenkasse muss eine stationäre Behandlung nicht mehr unbedingt bezahlen, wenn der Patient auch ambulant versorgt werden kann.
Der Große Senat des Bundessozialgerichts, der sich aus (derzeit) zwölf Berufsrichtern und sechs ehrenamtlichen Richtern zusammensetzt, ist zur Entscheidung berufen, wenn ein Senat des Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will. Seine Zuständigkeit beschränkt sich auf die Beantwortung der ihm unterbreiteten Rechtsfrage(n). Konkreter Anlass für den Zusammentritt des Gremiums war eine Vorlage des 1. Senats, der in einem zur Entscheidung anstehenden Fall in zwei Punkten von der Rechtsprechung des 3. Senats abzuweichen beabsichtigt.
Das Verfahren des 1. Senats betrifft einen Versicherten, der wegen einer psychischen Krankheit unter Betreuung steht und eine Heimunterbringung benötigt. Wegen eines akuten Krankheitsschubs wurde der Patient seit 1996 stationär in einem psychiatrischen
Der 1. Senat will die Leistungspflicht der
Der 1. Senat hatte deshalb dem Großen Senat folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Setzt der Anspruch erkrankter Versicherter auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen
2. Hat das Gericht die Voraussetzungen gemäß Frage 1 voll zu überprüfen?
Der Große Senat hat die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:
1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die
2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine "Einschätzungsprärogative" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des BSG vom 26.09.2007
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Dokument-Nr. 4912
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