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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.03.2009
- 1 BvR 119/09 -
Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen
Commerzbank-Aktionär klagte gleich vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat die erste Verfassungsbeschwerde gegen das Bankenrettungspaket nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Commerzbank-Aktionär ist aus so genannten formalen Gründen mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Zunächst müsse der Aktionär die Fachgerichte anrufen, meinten die Verfassungsrichter.
Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Kläger soll eine (vorbeugende) Unterlassungsklage vor einem Fachgericht erheben
Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die
Keine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht
Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/2009 vom 3. April 2009
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Dokument-Nr. 7695
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