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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.02.2023
- 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16 und 1 BvR 2845/16 -
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert und daher unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen. Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt.
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die gesetzlichen Vorschriften über die anlasslose Vorratsspeicherung, ursprünglich insbesondere geregelt in § 113 b Abs. 1 bis 4 sowie § 113 c Abs. 1 TKG und § 100 g Abs. 2 sowie § 100 g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 100 g Abs. 2 StPO. Zur Begründung machten sie geltend, die darin vorgesehene Speicherung ihrer Verkehrsdaten verstoße unter anderem gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Seit Juni 2021 finden sich die hier maßgeblichen Vorschriften ihrem Inhalt nach in § 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n. F. und § 100 g Abs. 2 sowie § 100 g Abs. 3 in Verbindung mit § 100 g Abs. 2 StPO n. F. Dem Verfahren ging ein Vorlagebeschluss des BVerwG an den EuGH und dessen klärende Vorabentscheidung voraus.
BVerfG weist Verfassungsbeschwerden gegen Vorratsdatenspeicherung als unzulässig ab
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig und haben damit keine Aussicht auf Erfolg. Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen. Sie trifft eine Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen. Dieser Begründungslast sind die Beschwerdeführenden nicht nachgekommen, obschon Anlass dafür bestand, von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Sie waren jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 20. September 2022 gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit ihr Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestand. Auf diese Vorlage hin hat der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 im Wesentlichen entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte von Art. 7 (Achtung des Privatlebens), Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 11 (Freiheit der Meinungsäußerung) sowie von Art. 52 Abs. 1 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sei nur unter verschiedenen engen Voraussetzungen zulässig.
Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert
Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32769
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