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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.02.2010
- 1 BvR 2477/08 -
BVerfG: Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate auf Homepage stellt Verstoß gegen Grundrecht auf Meinungsfreiheit dar
Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich
Veröffentlicht der Betreiber einer Homepage auf seinem Webauftritt Zitate aus einer persönlichen E-Mail, fällt dies unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte eine Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung für zulässig.
Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage "ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen". Zudem wurde der Inhalt der
Hintergrund
Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher
Beschwerdeführer in Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher
Möglich „Prangerwirkung“ von Gericht nicht nachvollziehbar begründet
Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine
Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Der Text verhält sich ausdrücklich nicht zu dem Wortlaut oder dem Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, dass der Kläger das Foto nicht habe freigeben wollen. Das Gericht hat hier insbesondere den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt.
BVerfG bemängelt unzureichende Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Recht auf Meinungsfreiheit
Ebenfalls zu beanstanden ist die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
Jahrgang: 2010, Seite: 544 GRUR 2010, 544 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2010, Seite: 1034, Entscheidungsbesprechung von Dieter Dörr JuS 2010, 1034 (Dieter Dörr) | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 1587 NJW 2010, 1587
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Dokument-Nr. 9455
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