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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2012
- 1 BvR 2979/10 -
Beitrag im Internetforum: Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" von Meinungsfreiheit gedeckt
Aussagen sind Meinungsäußerungen in Form eines Werturteils
Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als "rechtsradikal" zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die "khasarischen, also nicht-semitischen Juden", die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den "transitorischen Charakter" des Grundgesetzes, das lediglich ein "ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte" sei.
Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander: Der Verfasser liefere "einen seiner typischen rechtsextremen originellen Beiträge zur Besatzerrepublik BRD, die endlich durch einen bioregionalistisch organisierten Volksstaat zu ersetzen sei". Wer meine, "die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen", müsse "es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden".
LG und OLG verurteilen Beschwerdeführer zur Unterlassung der Äußerungen
Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als
Beschwerdeführer in Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt
Nach Auffassung des Gerichts verletzen die Urteileden Beschwerdeführer in seinem
Es handele sich um Meinungsäußerungen in Form eines Werturteils, denn es sei nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag "rechtsextrem" ist, wann sich ein Denken vom "klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild" unterscheide und wann man es sich gefallen lassen müsse, rechtsradikal genannt zu werden.
Nicht jede Beleidigung ist Schmähkritik
Bedeutung und Tragweite der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen
Verfassungsrechtlich geboten sei also eine Abwägung zwischen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 59 CR 2013, 59 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 372 JuS 2013, 372 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 35 K&R 2013, 35 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 127 MMR 2013, 127 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3712 NJW 2012, 3712 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2013, Seite: 36 ZUM 2013, 36
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Dokument-Nr. 14606
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