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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2023
2 BvC 4/23 -

Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden

Wahlprüfungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag über den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 hinausgehend in weiteren 31 Wahlbezirken des Landes Berlin sowie den zugehörigen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Zudem hat er den genannten Beschluss des Bundestages insoweit aufgehoben, als die Bundestagswahl in sieben Wahlbezirken und den damit verbundenen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt wurde.

Am 26. September 2021 fand in Berlin die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Zugleich wurden die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durchgeführt sowie über einen Volksentscheid abgestimmt. Am Wahltag fand auch der Berlin-Marathon statt. Beim Bundestag wurden insgesamt 1.713 Wahleinsprüche eingelegt, die ausschließlich oder teilweise das Wahlgeschehen in Berlin betrafen. Der Bundestag stellte in 327 Wahlbezirken der zwölf Wahlkreise mandatsrelevante Wahlfehler fest. Diese Wahlbezirke sind wegen gemeinsam gebildeter Briefwahlbezirke mit 104 weiteren Wahlbezirken verbunden. Mit Beschluss vom 10. November 2022 erklärte der Bundestag die Bundestagswahl in 431 Wahlbezirken für ungültig und ordnete insoweit eine Wiederholungswahl an. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschluss des Bundestages rechtswidrig sei, soweit dieser die Wahl in sechs vom Bundeswahlleiter angefochtenen Wahlkreisen nicht insgesamt für ungültig erklärt habe. Zudem sei der Beschluss rechtswidrig, soweit der Bundestag die Ungültigerklärung der Wahl über die Wahlkreise 76 und 77 hinaus auch auf die Erststimmenwahl bezogen habe. Am 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen in Gänze für ungültig. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf abzielte, die Wiederholungswahl bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Den Eilantrag lehnte das Bundesverfassungsgericht am 25. Januar 2023 ab, eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht noch aus. Die Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen fand am 12. Februar 2023 statt.

Genauere Prüfung führt zu Änderungen in wenigen Wahlbezirken

Das BVerfG hat den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 im Ergebnis überwiegend bestätigt. Der Bundestag hat das Wahlgeschehen jedoch unzureichend aufgeklärt, da er auf die gebotene Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgeholt. Daraus ergibt sich, dass einerseits die Bundestagswahl in weiteren 25 Wahlbezirken des Landes Berlin einschließlich der zugehörigen Briefwahlbezirke für ungültig zu erklären und andererseits die Ungültigerklärung der Wahl in sieben Wahlbezirken und deren Briefwahlbezirken im Beschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben ist. Daneben führen erst nach der mündlichen Verhandlung bekanntgewordene Besonderheiten der Auszählung von Briefwahlstimmen zur Ungültigerklärung der Bundestagswahl in weiteren sechs Briefwahlbezirken und den sechs mit diesen verbundenen Urnenwahlbezirken. Die Wiederholungswahl ist als Zweistimmenwahl (d. h. mit Erst- und Zweitstimme) durchzuführen und muss binnen 60 Tagen stattfinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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