Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Apotheke, die patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie herstellte und an onkologische Arztpraxen und Krankenhäuser lieferte. Zwischen Januar 2012 und November 2016 stellte er in 14.564 Fällen unterdosierte Arzneimittel her, die er auslieferte und unter anderem bei den gesetzlichen Krankenkassen monatsweise unter Vorgabe einer ordnungsgemäßen Dosierung abrechnete. Dabei nahm er die unterdosierten Zubereitungen ganz überwiegend eigenhändig vor. In Einzelfällen wurden die unterdosierten Arzneimittel aber auch durch ausgewählte Mitarbeiter „auf Veranlassung oder Anweisung und mit zumindest generellem Wissen und Billigung“ des Beschwerdeführers hergestellt. Durch das verordnungswidrige und heimliche Einsparen von Wirkstoffen wollte er den Gewinn der Apotheke steigern, um seinen privaten Finanzbedarf zu decken.
Das Landgericht Essen verurteilte den Beschwerdeführer im Juli 2018 unter anderem wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.564 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren. Zugleich ordnete die Kammer ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17 Millionen Euro an. In Hinblick auf 14.498 ausgelieferte Zubereitungen vermochte das LG die Unterdosierung nur rechenweise festzustellen. So stellte es 25 Wirkstoffe fest, bei denen die eingekaufte Wirkstoffmenge nicht für die im Tatzeitraum hergestellten Zubereitungen ausreichen konnte. Insgesamt bereitete der Beschwerdeführer im Tatzeitraum 28.285 Arzneimittel – mit (mindestens) einem dieser Wirkstoffe – zu. Hiervon enthielten 14.498 Arzneimittelzubereitungen überhaupt keinen Wirkstoff. Das LG verurteilte den Beschwerdeführer in allen nachgewiesenen Fällen als Täter. In Hinblick auf 14.498 Fälle ging das LG dabei von einer gleichartigen Wahlfeststellung aus. Die dagegen gerichtete Revision als auch die Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht erfüllt sind. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stellt keinen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar, und auch eine anderweitige Grundrechtsverletzung ist nicht dargetan oder ersichtlich. Das Strafrecht beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Schuldgrundsatz. Art. 1 Abs. 1 GG bestimmt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne. Daraus folgt der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt. Der Schuldgrundsatz ist zugleich im Rechtsstaatsprinzip als eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes verankert. Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit und schließt den Grundsatz der Rechtsgleichheit als ein grundlegendes Gerechtigkeitspostulat ein. Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird. Dem ist durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen Rechnung zu tragen; Tat und Schuld müssen dem Täter prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden. Dabei sind die Feststellungen strafrechtlicher Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften in erster Linie Sache der Strafgerichte. Der Beschwerdeführer zeigt eine sich an diesen Maßstäben orientierende Verletzung des Schuldgrundsatzes nicht auf. Die richterrechtlichen Grundsätze zur Wahlfeststellung sind mit Schuldgrundsatz vereinbar. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Idee materieller Gerechtigkeit verlangt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Sicherung einer am Rechtsgüterschutz orientierten Strafrechtspflege, wenn die Schuld des Angeklagten mit Gewissheit feststeht und sich die Zweifel allein auf Tatsachenfragen beziehen. Die vom Landgericht vorgenommene gleichartige Wahlfeststellung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte auch nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten nicht sicher feststellen, bei welchen 14.498 der insgesamt 28.285 hergestellten Arzneimittelzubereitungen eine Unterdosierung erfolgte. So steht nur fest, dass und wie viele Unterdosierungen es bei den Zubereitungen mit dem jeweiligen Wirkstoff mindestens gegeben hatte. Zu den 28.285 Arzneimittelzubereitungen hat das Landgericht hinreichende Feststellungen getroffen, um die abgeurteilten Fälle ohne Schwierigkeiten von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen, sodass die Gefahr einer Mehrfachverfolgung ausgeschlossen ist. Die Verurteilung des Beschwerdeführers als Täter auch in den Fällen, in denen die Medikamente nicht durch ihn selbst, sondern nach seinen Vorgaben durch Mitarbeiter hergestellt wurden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die zur Begründung der mittelbaren Täterschaft in Gestalt der Organisationsherrschaft erforderlichen Tatsachen festgestellt. Dass sie keine weitergehenden Feststellungen zu der konkreten Veranlassung oder Anweisung getroffen hat, begegnet in Hinblick auf den Schuldgrundsatz keinen Bedenken. Denn das Landgericht hat ausreichende Feststellungen zur organisatorischen Hoheit und dem Motiv des Beschwerdeführers getroffen; beides lässt in hinreichendem Maße auf eine vom Täterwillen getragene Tatherrschaft schließen. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich auch im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Weder hat der Beschwerdeführer dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass die Fachgerichte in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingegriffen hätten.
Soweit der Beschwerdeführer in der Sache einen Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG rügt, ist eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die – tatbestandsausweitend – über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen kann immer nur der Gesetzestext sein. Den Strafgerichten ist es mithin nicht erlaubt, eine Strafbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden; dies verstieße gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebene Analogieverbot im Strafrecht. Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Rechtsverletzung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Auslegung des § 25 Abs. 1 Alt. 2 Strafgesetzbuch durch die Fachgerichte begegnet nach den vorstehenden Maßstäben keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme einer Wahlfeststellung verletzt den Beschwerdeführer nicht in Art. 103 Abs. 2 GG. Die hierin verbürgten Garantien werden durch die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht berührt, weil diese nicht strafbarkeitsbegründend wirken. Die Regeln greifen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über strafwürdiges Verhalten ein. Das Rechtsinstitut der Wahlfeststellung kommt vielmehr in einer bestimmten prozessualen Lage zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung zwar über den konkreten Geschehensablauf Zweifel bestehen, aber sicher feststeht, dass sich der Angeklagte – nach einem bestimmten oder einem von mehreren bestimmten Tatbeständen – strafbar gemacht hat.