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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.10.2007
- 2 BvR 1387/07 -
NPD scheitert mit Verfassungsbeschwerde zur Parteienfinanzierung
Keine sofortige Auszahlung staatlicher Gelder
Die NPD muss vorläufig mit weniger Geld aus der staatlichen Parteienfinanzierung auskommen. Ihr Antrag auf Restauszahlung eines vierten Abschlags aus der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von 97.000 € scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Bundestagsverwaltung entschied im November 2006, der NPD den vierten Abschlag der staatlichen Parteienfinanzierung in Höhe von ca. 277.000 € für das Jahr 2006 nur gegen Sicherheitsleistung auszuzahlen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund von Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten der NPD für die Jahre 1997, 1998 und 1999 staatliche Rückzahlungsforderungen bestünden und diese wohl höher seien würden als die voraussichtlichen Zahlungen im Rahmen der laufenden staatlichen Parteienfinanzierung. Die NPD leistete eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 180.000 € als Sicherheit; in dieser Höhe wurde ihr der vierte Abschlag ausbezahlt. Gleichzeitig erhob sie gegen den Bescheid der Bundestagsverwaltung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und begehrte im Wege des Eilrechtsschutzes die Herausgabe der Grundschuld sowie Zahlung des Restbetrages des vierten Abschlags. Der Antrag auf Erlass einer Eilanordnung blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Über die Hauptsache hat das Verwaltungsgericht Berlin noch nicht entschieden.
Mit der Verfassungsbeschwerde machte die NPD geltend, dass sie Mitarbeiter habe entlassen müssen und aufgrund der gekürzten Auszahlung der Mittel ihre Aufgaben aus Art. 21 GG nicht mehr wahrnehmen könne. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der NPD nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft habe. Für die NPD sei es auch nicht unzumutbar, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Sie habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass für sie durch das weitere Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Ohne Kenntnis der weiteren Finanzlage der NPD, die nicht weiter dargelegt worden sei, könnten die Behauptungen der NPD nicht im erforderlichen Maße nachvollzogen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/07 des BVerfG vom 23.10.2007
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Dokument-Nr. 5044
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