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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.2010
- 2 BvR 2299/09 -
BVerfG: Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer so genannten „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig
Auslieferung verstößt gegen unabdingbare Grundsätze deutscher Verfassungsordnung
Die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen ist verfassungswidrig, wenn dem Beschuldigten in seinem Heimatland eine so genannte „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe. Eine Mitwirkung deutscher Behörden an der Auslieferung ist vor dem Hintergrund der ihm drohenden Strafe mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Der Beschwerdeführer besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Gebietsverantwortlicher der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) die Ausführung eines Bombenanschlags auf einen Provinzgouverneur beschlossen und angeordnet. Aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Schwurgerichts ersucht die türkische Regierung um seine Auslieferung. Seit dem 2. April 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft. In der
Auslieferung mit Rechten aus Grundgesetz unvereinbar
Das Bundesverfassungsgericht hat der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben. Eine Mitwirkung deutscher Behörden an seiner Auslieferung ist vor dem Hintergrund der ihm drohenden Strafe mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Über die Auslieferung ist damit noch nicht endgültig entschieden. Vielmehr sind die zuständigen Stellen zu einer neuen Entscheidung aufgerufen.
Angedrohte Strafhaft darf nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass angedrohte oder verhängte Strafen nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein dürfen. Von großer Bedeutung sind vor allem mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Strafhaft, denen durch einen menschenwürdigen
Gesamtbeurteilung der Ausgestaltung des jeweiligen Strafvollzugs ist im Einzelfall zu prüfen
Maßgeblich für die Beurteilung der „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist, dass nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings von einer weiteren Vollstreckung der Strafe bis zum Tod abgesehen werden kann. Dies verletzt unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann. Die zu erwartende Strafe nimmt einem Verurteilten jene Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht. Das Oberlandesgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abstrakte Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hat. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf eine Gesamtbeurteilung der Ausgestaltung des jeweiligen Strafvollzugs an. Diese Gesamtbeurteilung darf sich nicht der Einsicht verschließen, dass die „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen lässt, in Freiheit zu sterben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
Jahrgang: 2010, Seite: 839, Entscheidungsbesprechung von Michael Sachs JuS 2010, 839 (Michael Sachs)
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Dokument-Nr. 9096
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