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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.10.2008
- 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 -
Vorratsdatenspeicherung: BVerfG weist Eilantrag gegen Neuregelung der Telefonüberwachung in der Strafprozessordnung ab
Nachteile nicht so schwerwiegend - umfassende Prüfung im Hauptsacheverfahren
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wurden neben der sogenannten Vorratsdatenspeicherung auch einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung neugefaßt. Die Antragsteller in den hier zu entscheidenden Verfahren wenden sich gegen die Neufassungen der § 100 a Abs. 2 und Abs. 4 (Überwachung der Telekommunikation) und § 100 f StPO (Abhören außerhalb der Wohnung) durch Art. 1 Nr. 7 und Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie die durch Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes neu eingeführte Bestimmung des § 110 Abs. 3 StPO (Durchsicht elektronischer Speichermedien).
Die Antragsteller im Verfahren 2 BvR 236/08 wenden sich zudem gegen den durch Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung neu eingefügten § 160 a StPO (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger). Sie haben neben ihren erhobenen Verfassungsbeschwerden einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die einstweilige Aussetzung der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführten
Nachdem verschiedene Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingegangen waren, hat der zuständige Ausschuss in diesen Verfahren die Zuständigkeit gem. § 14 Abs. 5 BVerfG geklärt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Parallelverfahren bereits über den Eilantrag auf Aussetzung der Regelungen zur
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in den vorliegenden Verfahren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, soweit sich die Antragsteller gegen die Neuregelungen in § 100 f und § 110 Abs. 3 StPO n.F. wenden, weil die in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerden wegen Zeitablaufs und mangelnder Beschwer von vornherein unzulässig sind.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Regelungen in § 100 a Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 160 a StPO n.F. wenden, sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden. Die in diesen Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen bedürfen einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren und können insoweit als offen angesehen werden. Deshalb sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden später aber Erfolg hätten, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre. Insoweit konnte das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange für den Bereich der strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen auch unter Berücksichtigung nicht auszuschließender Einwirkungen auf das Kommunikationsverhalten der Bürger durch den Senat nicht festgestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon in früheren Entscheidungen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Blieben die hier angegriffenen Regelungen des § 100 a Abs. 2 und Abs. 4 StPO n.F., die den Katalog der Anlasstaten und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Überwachung der Telekommunikation betreffen, in Kraft und hätten die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden zwar möglicherweise Telekommunikationsvorgänge der Antragsteller und anderer Grundrechtsträger überwacht und aufgezeichnet werden, die bei engerer Fassung der Vorschriften nicht erfasst würden. Allerdings könnten dann zur Aufklärung von Straftaten relevante Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, wenn der Vollzug der angegriffenen Regelung des § 100 a Abs. 2 StPO n.F. vorläufig ausgesetzt und der Vollzug des § 100 a Abs. 4 StPO n.F. lediglich noch mit der Maßgabe gestattet würde, dass die Maßnahme nur angeordnet werden darf, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keinerlei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Damit entfiele die Möglichkeit, bestimmte Daten und Informationen zur Aufklärung von Straftaten zu nutzen. Dies beträfe auch Straftaten, die der Gesetzgeber durch die Aufnahme in den Katalog des § 100 a Abs. 2 StPO als so schwer eingestuft hat, dass sie nach seiner Einschätzung eine Überwachung der Telekommunikation rechtfertigen (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08).
Dasselbe gilt für die Regelung über den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger (§ 160 a StPO). Auch hier ergibt die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erforderliche Abwägung, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber dem Einzelinteresse überwiegt. Bliebe diese Norm in Kraft und hätte die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden möglicherweise Ermittlungsmaßnahmen gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 StPO nach Verhältnismäßigkeitserwägungen angeordnet oder gewonnene Erkenntnisse aus einer Ermittlungsmaßnahme gegen eine andere Person, über die eine der in § 160 a Abs. 2 StPO n.F. genannten Personen das Zeugnis verweigern dürfte, zu Beweiszwecken nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verwertet werden. Damit wären die praktischen Wirkungen und damit auch die Funktion der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 3b, Nr. 5 StPO niedergelegten Zeugnisverweigerungsrechte beschränkt. In die Abwägung wären insoweit das öffentliche Interesse an den von den Berufsgeheimnisträgern wahrgenommenen Aufgaben und das individuelle Interesse an der Geheimhaltung von anvertrauten Tatsachen einzustellen. Würde hingegen im Wege der einstweiligen Anordnung die angegriffene Vorschrift nur mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass für sämtliche in § 53 StPO genannten Zeugnisverweigerungsberechtigte ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestünde, könnte dies dazu führen, dass zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürften. Dies könnte zur Folge haben, dass die Aufklärung gewichtiger Straftaten nicht möglich wäre, weil einzelne Ermittlungsmaßnahmen von vornherein nicht ergriffen oder erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93/08 des BVerfG vom 07.11.2008
Jahrgang: 2009, Seite: 36 MMR 2009, 36
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Dokument-Nr. 6957
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