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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.05.2011
- 2 BvR 2599/10 -
Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein erfolglos
Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen
Die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 30. August 2010 getroffene Anordnung zur Durchführung von Neuwahlen in Schleswig-Holstein bis spätestens zum 30. September 2012 wendet, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit. Die Verkürzung der Wahlperiode greife ungerechtfertigt in die Ausübung seines Abgeordnetenberufs ein. Als Bürger werde er zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen
Gerügte Verkürzung der Wahlperiode und der Amtszeit des Beschwerdeführers kann nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Konkrete Verletzung eines Grundrechts in Rüge des Beschwerdeführers nicht erkennbar
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das angegriffene Urteil - als Bürger - in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11651
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