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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.10.2012
- 2 BvR 737/11 -
BVerfG: Unterbringung eines Nichtrauchers mit Rauchern in U-Haft muss erforderlich und zumutbar sein
Gesundheitsgefährdende Wirkung des Passivrauchens begründet Eingriff in grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)
Teilt sich ein nicht rauchender Untersuchungsgefangener mit Rauchern eine Zelle, so liegt darin ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Der Eingriff kann zwar gerechtfertigt sein, er muss dann aber insbesondere erforderlich und zumutbar sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Nichtraucher wurde im Jahr 2010 in der Justizvollzugsanstalt Stralsund als Untersuchungsgefangener untergebracht und musste für drei Tage einen
Vorinstanzen verneinten Rechtswidrigkeit der Unterbringung
Sowohl das Landgericht Stralsund als auch das Oberlandesgericht Rostock wiesen den Antrag zurück. Ihrer Ansicht nach, sei die
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit lag vor
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Untersuchungshäftlings. Durch die
Fehlende Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch Landgericht und Oberlandesgericht
Das Bundesverfassungsgericht betonte zwar, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt sein kann. Es bemängelte aber die fehlende Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterbringung wurde nicht sorgfältig geprüft
Zum einen sei nach Ansicht der Verfassungsrichter notwendig gewesen, dass auf die Frage der Erforderlichkeit der
Keine Prüfung der Zumutbarkeit der Maßnahme
Des Weiteren habe eine unzureichende Prüfung der Zumutbarkeit der Maßnahme vorgelegen, so die Verfassungsrichter weiter. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Maßnahme nicht allein damit hätte begründet werden dürfen, dass die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nichts anderes zugelassen hat. Vielmehr stelle der Grundsatz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stralsund, Beschluss vom 09.12.2010
[Aktenzeichen: 21 Ks 2/10] - Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.03.2011
[Aktenzeichen: I Ws 45/11]
- Amtspflichtverletzung durch menschenunwürdige Haftbedingungen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005
[Aktenzeichen: 12 U 300/04]) - Keine Entschädigung für Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen der Justizvollzugsanstalt
(Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.09.2012
[Aktenzeichen: 1 O 96/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 1941 NJW 2013, 1941
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Dokument-Nr. 16269
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