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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2010
- 2 BvR 987/10 -
BVerfG weist Eilantrag gegen Griechenland-Hilfe ab
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag von fünf Professoren für einen Stopp der Griechenland-Hilfe abgelehnt. Ein Verschieben der deutschen Hilfen bis zu einem endgültigen Urteil über die Klage könne das Rettungspaket insgesamt gefährden. Damit hat das Gericht den Weg für die umstrittene deutsche Griechenland-Hilfe frei gemacht.
Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten,
Verfassungsbeschwerde erhoben
Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai eine
Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohen schwere Nachteile für Deutschland
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Bei der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht einen strengen Maßstab an. Die insoweit erforderliche Abwägung ergab, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohen würden, wenn die
Drohende Zahlungsunfähigkeit Griechenlands gefährdet Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion
Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist. Unter den Verfassungsorganen ist vor allem die Bundesregierung dazu berufen, derartige Einschätzungen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt kontrollieren kann.
Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes ist eher gering
Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstehen, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 9622
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