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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2024
- 1 C 12.22 -
Luftfahrtunternehmen haftet für Aufenthalts- und Rückflugkosten abgewiesener Ausländer
Haftung ist nicht durch einen "Standard" der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation begrenzt
Die Haftung eines Beförderungsunternehmers für die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen sogenannten "Standard" der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin ist ein in Marokko ansässiges
Beförderungsunternehmer trägt Kosten für Aufenthalt und Rückflug
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Wird ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33769
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