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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.11.2024
- 10 A 5.23 -
Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zur Nutzung von "Pegasus"
Erbetene Auskünfte stehen überwiegendem öffentlichen Interessen entgegen
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger ist Journalist und leitet u.a. das Rechercheteam für die Transparenz- und Investigativ- Plattform FragDenStaat.de. Die Software "Pegasus" ist eine sog.
Auskünfte würden Funktionsfähigkeit des BND beeinträchtigen
Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte nicht zu. Der Kläger kann sich zwar auf das Grundrecht der
Den erbetenen Auskünften stehen aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der BND hat plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Die Fragen zielen auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Diese könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34535
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