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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2019
- 3 C 7.17 -
Parkverbot bei "schmaler Fahrbahn": Begriff ist nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig
Fahrbahnbreite von 5,50 m stellt keine schmale Fahrbahn dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach auf "schmalen Fahrbahnen" das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt. Zudem ist eine Fahrbahnbreite von 5,50 m keine "schmale Fahrbahn".
Ein
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof wiesen Klage ab
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht darauf stützen, dass es sich hier um eine "schmale Fahrbahn" i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handele. Diese Vorschrift sei
Bundesverwaltungsgericht hält Vorschrift für verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil verstoße seiner Ansicht nach zwar gegen Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für nichtig hält. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das sei bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall.
Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Parkverbot
Im Ergebnis stelle sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hiernach als richtig dar, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Fahrbahn ist im Bereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/rb)
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2014
[Aktenzeichen: 3 K 1720/13] - Verbot zum Parken auf schmalen Straßen in Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2017
[Aktenzeichen: 5 S 1044/15])
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Dokument-Nr. 26970
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