Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.09.2022
- 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.32 -
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
Bei den Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern und eine zusätzliche Steuer durch die Kommunen ist damit wegen der Gleichartigkeit ausgeschlossen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.
Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der
Klagen gegen geänderte Steuer blieben erfolglos
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der
BVerwG: Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 32196
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32196
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.