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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2009
- BVerwG 1 C 14.08 -
BVerwG: Kein Aufenthaltsrecht für tunesischen Arbeitnehmer aus Assoziationsrecht
Auch nach nationalem Recht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Das Diskriminierungsverbot im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) begründet kein Aufenthaltsrecht für einen tunesischen Arbeitnehmer, dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, kam 2003 nach Deutschland und erhielt wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine bis März 2005 befristete
VG Aachen: Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung steht Aufenthaltsrecht zu
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Auch aus Diskriminierungsverbot besteht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer- Abkommens/Tunesien keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Doppeltes Genehmigungsverfahren zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes aufgegeben
Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 hat der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird gegenüber dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8898
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