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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2007
BVerwG 1 C 21.06, 34.06 und 38.06 -

Bundesverwaltungsgericht zum Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen von Irakern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in mehreren Verfahren über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von irakischen Staatsangehörigen entschieden, die noch zu Zeiten des Regimes Saddam Husseins nach Deutschland geflohen und hier als Flüchtlinge anerkannt worden waren. In den drei Fällen ging es vor allem um die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene verfahrensrechtliche Frage, ob Widerrufsbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine Ermessensentscheidung erfordern, wenn sie nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf Anerkennungen vor diesem Zeitpunkt beziehen.

Das Erfordernis einer solchen Ermessensentscheidung ist in der mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingefügten Vorschrift des § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)* geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die neue Vorschrift zwar im Grundsatz auch in derartigen Altfällen anwendbar ist. Es hat in allen drei Fällen aber eine Ermessensausübung des Bundesamts deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Die Kläger der drei Ausgangsverfahren sind in den Jahren zwischen 1997 und 2001 nach Deutschland eingereiste irakische Staatsangehörige, die das Bundesamt als Flüchtlinge anerkannt hatte, weil sie schon wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins hätten rechnen müssen. Im Jahr 2005 hat das Bundesamt diese Anerkennungen widerrufen, weil die Verfolgungsgefahr im Irak nach der Beseitigung dieses Regimes endgültig weggefallen sei und den Klägern auch nicht aus anderen Gründen neue Verfolgung drohe. Diese Entscheidungen sind als sogenannte gebundene Entscheidungen ohne Ausübung behördlichen Ermessens ergangen. Die Verwaltungsgerichte haben die Widerrufe zum Teil wegen Fehlens von Ermessenserwägungen nach § 73 Abs. 2a AsylVfG aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof München und das Oberverwaltungsgericht Münster haben dagegen die Widerrufsbescheide als rechtmäßig bestätigt. Sie haben dies damit begründet, dass den Klägern nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung seines Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr drohten, und haben eine Ermessensausübung des Bundesamts nach dem neuen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht für erforderlich gehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Obergerichte zu § 73 Abs. 2a AsylVfG im Ergebnis bestätigt. Die Vorschrift ist zwar im Grundsatz auch auf vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen anwendbar. Das bedeutet aber nicht etwa, dass nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Anerkennung ein Widerruf nur noch im Wege einer für den Anerkannten günstigeren Ermessensentscheidung getroffen werden kann und darf. Denn nach dem in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehenen neuen zweistufigen Verfahren ist ein solches Ermessen erst dann eröffnet, wenn eine vorangegangene erste Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen stattgefunden und nicht zu einem Widerruf geführt hat (Negativentscheidung). Daran fehlt es in den vorliegenden Fällen. Darüber hinaus war auch die dem Bundesamt in der Vorschrift nunmehr gesetzte Frist für eine derartige erste Prüfung („spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung“) noch nicht abgelaufen, da diese neue Frist bei Altfällen erst mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen hat. Die Frage, was bei einer Versäumung der Prüfungsfrist zu gelten hat, stellte sich daher in den vorliegenden Fällen nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden vom Verwaltungsgerichtshof München entschiedenen Fällen deshalb die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrafen. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennungen lagen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des VGH über die tatsächlichen Verhältnisse im Irak vor. Die Widerrufsregelung in der EU-Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) ist wegen ihrer Beschränkung auf nach dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellte Schutzanträge (Art. 14 Abs. 1) hier noch nicht anwendbar. In einem der beiden Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings die Sache bezüglich des hilfsweise geltend gemachten weiteren Begehrens auf subsidiären ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil dieser bislang einen solchen Anspruch des Klägers noch nicht geprüft hat.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen aufgehoben. Die Klägerin dieses Verfahrens hat vorgetragen, sie sei eine alleinerziehende Mutter und würde wegen Verlassens ihres Ehemannes bei einer Rückkehr in den Irak keine Aufnahme in ihrer Familie finden. Sie hat sich unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sinngemäß auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender Frauen ohne familiären Rückhalt durch private Akteure berufen. Da das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht näher untersucht und auf zu schmaler Tatsachengrundlage verneint hat, ist das Verfahren insoweit zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

aus dem Gesetz

Erläuterungen

* -  § 73 Abs. 2a AsylVfG lautet in seinen Sätzen 1 bis 3 wie folgt:

„Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des BVerwG vom 20.03.2007

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