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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2011
- BVerwG 10 C 14.10, BVerwG 15.10, 16.10 und BVerwG 20.10 -
BVerwG zum Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan
Rechtliche Maßstäbe für Annahme einer extremen Gefahrenlage von VGH nicht ausreichend beachtet
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in vier Revisionsverfahren mit der Frage befasst, ob abgelehnten Asylbewerbern die Rückkehr nach Afghanistan angesichts der dortigen Lebensverhältnisse zugemutet werden kann.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind zwischen 1955 und 1986 geborene Männer aus
VGH Baden-Württemberg bejaht Gewährung von Abschiebungsschutz
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Berufungsverfahren entschieden, dass den Klägern in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Weitergehender unionsrechtlich begründeter Abschiebungsschutz ist grundsätzlich in allen (gerichtlichen) Asylverfahren zwingend zu prüfen
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Bundesamts die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, weil er den Klägern den nachrangigen nationalen
Abschiebungsschutz kann im Einzelfall nur bei extremer Gefahrenlage zugesprochen werden
Hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes hat der Verwaltungsgerichtshof zwar zutreffend angenommen, dass es sich hier um allgemeine Gefahren handelt, bei denen
BVerwG weist Verfahren zur erneuten Prüfung an Verwaltungsgerichtshof zurück
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in Bezug auf die rechtlichen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer extremen Gefahrenlage entwickelt worden sind, seine Überzeugung auf einer nicht hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und damit im Ergebnis ähnlich fehlerhaft gebildet wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz in den vom Bundesverwaltungsgericht im Juni 2010 entschiedenen Verfahren. Die Verfahren sind deshalb zur erneuten Prüfung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.05.2008
[Aktenzeichen: A 6 K 693/07] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2009
[Aktenzeichen: A 11 S 447/09]
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2008
[Aktenzeichen: A 11 K 521/096] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009
[Aktenzeichen: A 11 S 654/08]
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.09.2006
[Aktenzeichen: A 6 K 1192/06] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009
[Aktenzeichen: A 11 S 1140/06]
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19.09.2007
[Aktenzeichen: A 6 K 4738/07] - Keine Abschiebung von Flüchtlingen ins Heimatland ohne familiären Rückhalt
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2009
[Aktenzeichen: A 11 S 610/08])
- Kein Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 9.09 und BVerwG 10.09]) - Kein Schutz vor Abschiebung wegen bewaffneten Konflikts in Afghanistan
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 4.09])
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Dokument-Nr. 12264
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