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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2019
- BVerwG 6 C 15.18 -
Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen
Pflicht zur Abschaltung einer Fanpage kann bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln zulässig sein
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) verpflichtet werden kann, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.
Gegenstand des zugrunde liegenden Revisionsverfahrens war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht, mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei
Vorinstanzen verneinen datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Dagegen wandte sich der Beklagte im vorliegenden Revisionsverfahren.
EuGH bejaht Mitverantwortung von Fanpage-Betreibern bei Datenverarbeitung
Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 5. Juni 2018, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch
Klägerin durfte grundsätzlich für Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung der Fanpage in die Pflicht genommen werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, konnte sich der Beklagte bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vom Gedanken der Effektivität leiten lassen und ermessenfehlerfrei die Klägerin für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung ihrer Fanpage in die Pflicht nehmen. Er musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von
Mögliche Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf näherer Aufklärung
Zur Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge bedarf es einer näheren Aufklärung der tatsächlichen Umstände durch das Berufungsgericht. Die Rechtmäßigkeit der bei Aufruf der klägerischen Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge ist an den Vorgaben des im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gültigen Datenschutzrechts, insbesondere an den Vorschriften des Telemediengesetzes, denen die Klägerin als Betreiberin unterliegt, zu messen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- VG Schleswig hebt Anordnungen des ULD betreffend Fanpages bei Facebook auf
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12]) - Wirtschaftsakademie kann nicht zur Abschaltung der Facebook-Fanpage verpflichtet werden
(Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 4 ÖB 20/13]) - Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten von Webseitenbesuchern
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2018
[Aktenzeichen: C-210/16])
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Dokument-Nr. 27844
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