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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2018
- C-210/16 -
Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten von Webseitenbesuchern
Nationale Datenschutzbehörde darf sowohl gegen Fanpage-Betreiber als auch gegen die im Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, kann nach der Richtlinie 95/46* sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen.
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Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ordnet Deaktivierung der Fanpage an
Mit Bescheid vom 3. November 2011 ordnete das Unabhängige Landeszentrum für
Wirtschaftsakademie sieht Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten bei Facebook
Die Wirtschaftsakademie erhob beim Verwaltungsgericht in Deutschland eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 95/46.
EuGH bejaht Verantwortung von Facebook
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen wird, dass die amerikanische Gesellschaft
Wirtschaftsakademie trägt mit Facebook gemeinsam Verantwortung
Sodann befindet der Gerichtshof, dass ein Betreiber wie die Wirtschaftsakademie als in der Union gemeinsam mit
Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von
Gemeinsame Verantwortung soll umfassenderen Schutz personenbezogener Daten sicherstellen
Der Gerichtshof betont, dass die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage dazu beiträgt, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/46 einen umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen verfügen, die eine Fanpage besuchen.
Unabhängige Landeszentrum durfte Zuständigkeit gegenüber Fanpage-Betreiber und Facebook ausüben
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass das Unabhängige Landeszentrum zuständig war, zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im deutschen Hoheitsgebiet von sämtlichen Befugnissen, über die es nach den deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 verfügt, nicht nur gegenüber der Wirtschaftsakademie, sondern auch gegenüber
Unabhängiges Landeszentrum darf ohne Ersuchen an irische Kontrollbehörden agieren
Unterhält ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen (wie die amerikanische Gesellschaft Facebook) mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, ist die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats nämlich auch dann zur Ausübung der ihr durch die Richtlinie 95/46** übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens befugt, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung (hier
Erläuterungen
* - Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). Diese Richtlinie wurde mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S.1) aufgehoben.
** - Konkret Art. 28 Abs.3 der Richtlinie 95/46.
*** - U.a. die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen (Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- VG Schleswig hebt Anordnungen des ULD betreffend Fanpages bei Facebook auf
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12]) - Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 4 LB 20/13] - Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 28.14]
- Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen deutsches Datenschutzrecht
(Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018
[Aktenzeichen: 16 O 341/15]) - Facebook darf vorerst weiter keine personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer verwenden
(Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.02.2018
[Aktenzeichen: 5 Bs 93/17])
Jahrgang: 2018, Seite: 151 ITRB 2018, 151
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Dokument-Nr. 26004
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