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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.10.2012
15 B 11.1938 -

Maßregelvollzug in privater geschlossener Einrichtung unzulässig

Gesetzliche Grundlage für freiheitsentziehenden Maßregelvollzug in Bayern nicht gegeben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Berufsaufsichtsbehörde einer Dienstleistungs-GmbH zu Recht die Nutzung der privaten Einrichtung für die Durchführung des freiheitsentziehenden Maßregelvollzugs nach dem Strafgesetzbuch untersagt wurde, weil es nach der geltenden Rechtslage an einer rechtlichen Grundlage hierfür fehlt.

Der Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine private Dienstleistungs-GmbH, war es von der Bauaufsichtsbehörde untersagt worden, die von ihr errichtete "Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung" zur Unterbringung von Personen zu nutzen, die dem freiheitsentziehenden Maßregelvollzug nach dem Strafgesetzbuch oder dem Unterbringungsgesetz unterliegen.

Nutzung der Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen von erteilter Baugenehmigung gedeckt

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich, soweit es um die Nutzung der Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz geht, die sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maß gefährden. Die Nutzung sei insoweit von der erteilten Baugenehmigung gedeckt, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Für freiheitsentziehenden Maßregelvollzug in privater Einrichtung fehlt es an gesetzlicher Grundlage

Etwas anderes gilt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshof für den strafrechtlichen Maßregelvollzug in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, den die geltende gesetzliche Regelung nur in Einrichtungen des Bezirks zulasse. Der freiheitsentziehende Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung bedürfe als Ausübung öffentlicher Gewalt durch Private einer besonderen, am Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Regelung gebe es in Bayern nicht.

Hintergrund:

Der Maßregelvollzug nach dem Strafgesetzbuch betrifft Personen, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 14457 Dokument-Nr. 14457

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