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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2021
- 20 NE 21.353 ; 20 NE 21.369 -
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt Testpflicht für Pflegeheim-Mitarbeiter
Vorlage eines negativen Corona-Tests trotz Impfung der Heimbewohner weiterhin verpflichtend
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich mit den infektionsschutzrechtlichen Überwachungsmaßnahmen in Pflege- und Altenheimen auseinandergesetzt. Dabei setzte er die infektionsschutzrechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Gleichzeitig lehnte er den Eilantrag gegen die Testpflicht für Besucher ab.
Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtsein-griffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein. Hiergegen wandte sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag.
BayVGH setzt Regelungen außer Vollzug
Der Verwaltungsgerichtshof setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus, eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.
Testpflicht derzeit voraussichtlich rechtmäßig
Abgelehnt hat das Gericht den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig, weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge. Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29932
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