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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2023
- 23 Cs 22.2677 -
Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig
Fehlendes entsprechenden Gebots für Spielhallen stellt Verletzung der Dienstleistungsfreiheit dar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben.
Dem Unternehmen wurde von der Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt, eine
Abstandsregelung fördert Jugend- und Spielerschutz
Der BayVGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet. Das Mindestabstandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, indem es dazu beitrage, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern.
Mindestabstandsgebot verletzt jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit
Das Mindestabstandsgebot verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32747
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