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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 01.10.2019
- 1 ZRR 4/19 -
Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht zwingend dulden
Keine Pflicht zur Duldung der Außendämmung bei Möglichkeit zur Innendämmung mit vertretbarem Aufwand
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass ein Nachbar den Überbau seines Grundstücks mit einer Wärmedämmung, die auf der grenzseitigen Außenwand des Nachbarhauses angebracht werden soll, nicht zu dulden hat, wenn eine alternativ in Betracht kommende Ausführung als Innendämmung mit vertretbarem Aufwand bewerkstelligt werden kann. Dies ist nach den konkreten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, deren Feststellung dem Tatrichter im Rahmen des Parteivortrags obliegt. Mit dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des Aufwands sind nicht ausschließlich die Kosten der Baumaßnahme bezeichnet.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer benachbarter Grundstücke im Freistaat Bayern. Der Kläger wollte nachträglich an der Fassade seines Hauses außen eine
AG gibt Klage teilweise statt, LG weist Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachten vollständig ab
Das zuständige Amtsgericht gab der Klage erstinstanzlich teilweise statt und verurteilte die beklagte Partei, die Anbringung einer Außendämmung von 5 cm Stärke zu dulden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Landgericht Würzburg holte auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zu den nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Dämmmaßnahmen ein Sachverständigengutachten ein und wies daraufhin unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt ab. Die Revision ließ das Landgericht zu.
BayObLG: Voraussetzungen einer Duldungspflicht liegen nicht vor
Das Bayerische Oberste Landgericht wies die Revision des Klägers zurück, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen einer
Alternativen zur Außendämmung sind in jedem Einzelfall zu prüfen
Nach Art. 46a AGBGB hat der Eigentümer eines Grundstücks das Übergreifen einer
Grundsätzlicher Vorrang der Außendämmung nicht gegeben
Auch die Möglichkeit einer Innendämmung ist in Betracht zu ziehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Außendämmung ist der landesgesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Ziele europäischer Richtlinien zur Energieeffizienz und das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Umweltschutzes gebieten einen grundsätzlichen Vorrang der Außendämmung nicht, wenn ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine vergleichbare Dämmwirkung in vertretbarer Weise erreicht werden kann.
Grenzwerte können auch mit Innendämmung eingehalten werden
Im konkreten Fall können nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung eingehalten werden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass dabei besondere Maßnahmen zur Vermeidung bauphysikalischer Nachteile zu ergreifen sind. Den im Gesetz verwendeten Begriff des vertretbaren Aufwands, hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Die maßgebliche landesrechtliche Vorschrift lautet:
Art. 46a AGBGB
Überbau durch Wärmedämmung
(1) 1 Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzmauer oder Kommunmauer nachträglich aufgebrachte
1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht behindern,
2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und
3. eine vergleichbare
2 § 912 Abs. 2 und §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Der Eigentümer und jeder Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass der Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die
(3) Schaden, der dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durch einen Überbau nach Abs. 1 entsteht, ist von dem Veranlasser des Überbaus ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2019
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Würzburg, Urteil vom 14.11.2018
[Aktenzeichen: 42 S 1669/17]
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Dokument-Nr. 27922
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