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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2017
- V ZR 196/16 -
Wärmedämmung von Neubauten darf nicht über Grundstücksgrenze ragen
Duldungsverpflichtung für Nachbarn gilt nur bei Bestandsbauten und nicht bei Neubauten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht nach § 16 a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16 a NachbG Bln verfassungsgemäß ist, ist offen geblieben.
Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Landgericht die Klage ab.
Einführung der Duldungspflicht sollte lediglich energetische Sanierungen von Altbauten erleichtern
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Die
Das hat der Bauträger bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 nicht beachtet. Er hat trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001 (BGBl. I. 3085) geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum
Erläuterungen
* - § 16 a NachbG Bln Wärmeschutzüberbau der Grenzwand
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der
[...]
(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 17.01.2014
[Aktenzeichen: 12 C 94/13] - Landgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: 85 S 68/14]
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Dokument-Nr. 24347
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