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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 07.02.1995
2 St RR 239/94 -

Freihalten eines Parkplatzes ist rechtswidrig - Kraftfahrer zur Notwehr berechtigt

Zu beachten ist aber die Verhältnismäßigkeit

Hindert ein Fußgänger einen Kraftfahrer am Einparken in eine Parklücke, weil der Fußgänger die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, so ist der Kraftfahrer zur Notwehr berechtigt. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Angeklagte mit seinem PKW in einen Parkplatz ein, den der Geschädigte für einen Bekannten freihielt. Da der Geschädigte den Parkplatz nicht räumte, stieß der Angeklagte mit der Stoßstange seines PKW gegen den Geschädigten. Woraufhin dieser stürzte und sich eine Verletzung zuzog. Der Angeklagte wurde in der Vorinstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte er - erfolglos - Revision ein.

Notwehrlage bestand

Das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte zunächst eine Notwehrlage. Eine solche bestehe grundsätzlich gegenüber demjenigen, der unter Verstoß gegen § 1 StVO einen Verkehrsteilnehmer an der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes hindere. Dem Angeklagten habe aufgrund des Rechts zum Gemeingebrauch an öffentlichen Plätzen die Befugnis zugestanden, dort zu parken. Dem Geschädigten habe nicht die Befugnis zugestanden, den Platz für seinen Bekannten freizuhalten. Er habe damit einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf das Recht des Angeklagten zum Gemeingebrauch vorgenommen.

Grenzen des Notwehrrechtes überschritten

Im vorliegenden Fall habe der Angeklagte jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichtes sein Notwehrrecht überschritten und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass das Recht zur Benutzung einer Parklücke gegenüber dem Recht auf die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten ein verhältnismäßig geringwertiges gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/VersR 1995, 810/rb)

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Dokument-Nr.: 14445 Dokument-Nr. 14445

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