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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.07.2017
- C-290/16 -
Stornierungsgebühren von Luftfahrtunternehmen Air Berlin nicht zulässig
Luftfahrtunternehmen müssen zudem alle Bestandteile des zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, auf Missbräuchlichkeit überprüft werden können. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen.
Das deutsche
Verbraucherzentrale rügt Verstoß gegen Preistransparenz
Im Rahmen dieser Klage geht der Bundesverband außerdem gegen die Praktiken von Air Berlin bei der Preisdarstellung auf ihrer Website vor. Bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 stellte der Bundesverband nämlich fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden. Nach Ansicht des Bundesverbands kann diese Praxis die Verbraucher in die Irre führen und verstößt gegen die in der Unionsverordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten* vorgesehenen Regeln über die Preistransparenz.
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der Preisfreiheit mit der Anwendung nationaler Regelungen
Vor diesem Hintergrund ersuchte der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung dieser Verordnung. Der Bundesgerichtshof ist wie der Bundesverband der Meinung, dass die Klausel über die Bearbeitungsgebühr von 25 Euro bei stornierten Buchungen der nicht angetretenen Flügen die Kunden unangemessen benachteilige und daher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln** unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof fragt sich jedoch, ob die den
Eingeräumte Preisfreiheit muss Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel nicht entgegenstehen
Mit seinem Urteil antwortete der Gerichtshof, dass die den
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind.
Zusatzkosten dürfen auch nicht teilweise in Flugpreis einbezogen werden
Zur Preistransparenz, wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, führt der Gerichtshof aus, dass
Kunden ist immer Höhe aller auf Endpreis entfallenden Beträge mitzuteilen
Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen ist, die im zu zahlenden Endpreis auf den
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).
** - Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Fluggesellschaft darf keine Stornogebühr verlangen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 29.11.2011
[Aktenzeichen: 15 O 395/10]) - Air Berlin darf für Flugstornierungen keine Gebühren verlangen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2014
[Aktenzeichen: 5 U 2/12]) - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2016
[Aktenzeichen: I ZR 220/14]
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Dokument-Nr. 24510
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