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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.06.2013
- C241/11 -
EuGH verurteilt Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags wegen Nichtdurchführung eines Urteils zur betrieblichen Altersversorgung
Zuwiderhandlung Tschechiens im Altersversorgungssystem hat beschränkte Auswirkung auf Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250.000 Euro wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs zur betrieblichen Altersversorgung verurteilt. In Ermangelung einer zweiten Säule (Zusatzrente, die einige Arbeitgeber zugunsten ihres Personals vereinbaren) im tschechischen Altersversorgungssystem ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese Zuwiderhandlung geringen Einfluss auf den Binnenmarkt hat.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre Altersversorgungssysteme zu organisieren und über die Rolle zu entscheiden, die die einzelnen drei "klassischen Säulen" der
Union erlässt Richtlinie über Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung
Obwohl die Mitgliedstaaten über Freiheit bei der Regelung dieses Bereichs verfügen, hat die Union eine Richtlinie* über die Einrichtungen der betrieblichen
Gerichtshof verpflichtet Tschechische Republik bereits 2010, sämtliche Bestimmungen der Richtlinie in transparentem gesetzlichen Rahmen aufzunehmen
Die Tschechische Republik – deren Altersversorgungssystem keine zweite Säule umfasst und die die Niederlassung von Einrichtungen der betrieblichen
Kommission hält Klageantrag auf Zahlung eines Pauschalbetrags auch nach verspäteter Umsetzung des Urteils aufrecht
Im Folgenden stellte die Kommission fest, dass die Tschechische Republik dieses Urteil nicht durchgeführt hatte, und forderte sie auf, ihm bis spätestens 28. Januar 2011 nachzukommen. Da die Tschechische Republik die erforderlichen Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen hatte, hat die Kommission den Gerichtshof erneut angerufen. Im Lauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat die Tschechische Republik das in Rede stehende Urteil nach der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Richtlinie vollständig in das nationale Recht umsetzte, am 31. August 2011 schließlich durchgeführt. Die Kommission hat jedoch ihren Klageantrag auf Verurteilung der Tschechischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von etwas mehr als 3,3 Millionen Euro für die Zeit der Nichtdurchführung von der Verkündung des Urteils von 2010 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufrechterhalten.
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, mit Durchführung eines ergangenen Urteils unverzüglich zu beginnen
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, mit der Durchführung eines im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Urteils unverzüglich zu beginnen, und dass diese Durchführung möglichst rasch abzuschließen ist. Dies gilt erst recht seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, mit dem einer der Schritte des Verfahrens, das die Kommission im Fall der Nichtdurchführung eines Urteils einleiten kann, abgeschafft wurde. Im vorliegenden Fall sind zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des ersten Urteils (am 14. Januar 2010) und dem Zeitpunkt der Bekanntmachung und des Inkrafttretens des tschechischen Gesetzes (am 31. August 2011), das das nationale Recht mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht hat, 19 Monate verstrichen.
Gerichtshof verurteilt Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrag von 250.000 Euro
Daher hält es der Gerichtshof für gerechtfertigt, die Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen. In Bezug auf die Höhe dieses Betrags führt der Gerichtshof aus, dass die Zuwiderhandlung in Ermangelung einer zweiten Säule im tschechischen Altersversorgungssystem eine beschränkte Auswirkung auf den Binnenmarkt für die betriebliche
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Spanien muss wegen Missachtung eines EuGH-Urteils zu nicht zurückgeforderten Beihilfen einen Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro und ein Zwangsgeld von 50.000 Euro pro Tag zahlen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.12.2012
[Aktenzeichen: C-610/10]) - EuGH: Griechenland zur Zahlung von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien verurteilt
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 31.03.2011
[Aktenzeichen: C-407/09])
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Dokument-Nr. 16144
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