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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 31.03.2011
- C-407/09 -
EuGH: Griechenland zur Zahlung von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien verurteilt
Verhalten Griechenlands stellt wegen beeinträchtigter Verwirklichung einer Grundfreiheit schwere Vertragsverletzung dar
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die Entschädigung der Opfer von Straftaten verurteilt. Die Maßnahmen zur Erleichterung der Entschädigung tragen zur Verwirklichung der Freizügigkeit und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Unionsbürgern bei, die sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben.
Mit der Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten wird bezweckt, ein System der Zusammenarbeit einzuführen, damit Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen leichter Zugang zur Entschädigung erhalten. Die Richtlinie geht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zurück, der in der Vergangenheit bereits entschieden hat, dass, wenn das Gemeinschaftsrecht einer natürlichen Person die Freiheit garantiert, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, zwingende Folge dieser Freizügigkeit ist, dass Leib und Leben dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat in gleicher Weise geschützt sind, wie dies bei den eigenen Staatsangehörigen und den in diesem Staat wohnhaften Personen der Fall ist. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2005 umzusetzen.
EuGH beanstandet bereits 2007 Fristüberschreitung Griechenlands für Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die Kommission erhob beim Gerichtshof eine erste Vertragsverletzungsklage gegen Griechenland wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie. Mit einem ersten Urteil von 2007 stellte der Gerichtshof fest, dass Griechenland die Frist für den Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, überschritten hatte.
Kommission beantrag Verurteilung Griechenlands zur Zahlung von Zwangsgeldern
Im Oktober 2009 erhob die Kommission eine zweite Vertragsverletzungsklage, nachdem sie festgestellt hatte, das Griechenland das Urteil von 2007 noch immer nicht durchgeführt hatte. Sie beantragte die Verurteilung Griechenlands zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 72.532,80 Euro für jeden Tag des Verzugs (vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland von 2007 durchgeführt ist) und eines Pauschalbetrags von 10.512 Euro für jeden Tag des Verzugs während der Zeit vom ersten Urteil bis zum Urteil in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Erlass der Durchführungsmaßnahmen, sollte dies früher der Fall sein.
Kommission nimmt Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurück
Am 18. Dezember 2009 machte Griechenland ein Gesetz bekannt, das nach dem Vortrag dieses Mitgliedstaats und der Kommission die vollständige Durchführung des Urteils von 2007 gewährleistet. Infolgedessen hat die Kommission den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurückgenommen.
Verhängung eines Pauschalbetrags beruht auf Nichterfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaates
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die
Mit Durchführung eines Urteils ist unverzüglich zu beginnen
Zwar legt der Vertrag keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass sie möglichst rasch abzuschließen ist.
Dauer und die Schwere des Verstoßes sind bei Verhängung eines Pauschalbetrags zu berücksichtigen
Für die Entscheidung über den Antrag auf Verhängung eines Pauschalbetrags sind nach den Ausführungen des Gerichtshofs sämtliche Umstände der vorgeworfenen
Verstoß Griechenlands dauerte erhebliche Zeit an
Der Gerichtshof stellt fest, dass die griechischen Behörden sowohl das Mahnschreiben als auch die mit Gründen versehene Stellungnahme mit erheblicher Verspätung beantwortet haben und dass der Verstoß erhebliche Zeit angedauert hat, nämlich 29 Monate vom Tag der Verkündung des ersten Urteils bis zum Tag der Bekanntmachung des Gesetzes, das die nationalen Rechtsvorschriften mit dem Tenor dieses Urteils in Einklang gebracht hat. Die Berufung Griechenlands auf interne Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren oder der Abhaltung vorzeitiger Neuwahlen, können keinen Erfolg haben.
Verhalten Griechenlands stellt schwere Vertragsverletzung dar
Im Übrigen unterstreicht der Gerichtshof die Schwere der
Griechenland muss Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro zahlen
Der Gerichtshof stellt zum einen fest, dass Griechenland die vorgeworfene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11388
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