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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008
- 1 K 46/07 -
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft des Finanzamts ist verfassungsgemäß
"Individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zu Recht erhebt.
Ein Steuerbürger hat die Möglichkeit, beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen
Finanzamt setzte für verbindliche Auskunft eine Gebühr fest
Der Kläger beantragte im Jahr 2007 beim beklagten Finanzamt eine
Kläger: Gesetzgeber handelt treuwidrig, wenn ein nicht mehr durchschaubares Steuerrecht schafft und für eine verbindliche Auskunft eine Gebühr verlangt
Der Kläger erhob gegen den Gebührenbescheid Klage. Es sei treuwidrig, wenn der Gesetzgeber einerseits ein nicht mehr durchschaubares Steuerrecht schaffe und dem Bürger anderseits nur durch eine kostenpflichtige
Gericht: Gebühr ist rechtmäßig
Das Finanzgericht entschied, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Die Gebühr für die Erteilung der verbindlichen
Gericht: Verbindliche Auskunft ist eine "individuelle Dienstleistung" der Finanzverwaltung gegenüber dem Auskunftssuchenden
Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften gehe es um eine über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehende "individuelle Dienstleistung" gegenüber dem Auskunftssuchenden. Die mit der verbindlichen
Gegen die Gebührenhöhe bestünden gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf die legitimen Gebührenzwecke einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt.
Die Gebührenpflicht stelle auch keinen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die Berufsausübung der steuerberatenden Berufe dar. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des FG Baden-Württemberg vom 30.06.2008
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Dokument-Nr. 6294
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