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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.03.2011
- I R 61/10 und I B 136/10 (Beschluss) -
BFH: Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig
Finanzverwaltung nicht zur Erteilung von Auskünften ohne finanzielle Gegenleistung verpflichtet
Die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter (so genannte Auskunftsgebühren) verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof es zudem als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Auskunftsgebühr auch
Auskunftsgebühren im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt
Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 in § 89 der Abgabenordnung erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem
Bundesfinanzhof verneint verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Auskunftsgebühren
Die neu geschaffene Auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen rechtspolitischen, aber auch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt: Das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11577
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