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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014
10 K 140031/12 -

Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

Für Besoldungsempfänger geforderte Einwilligungs­erklärung ist feststehende Voraussetzung für Gewährung der Alters­vorsorge­zulage

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der für eine große Anzahl von Verfahren bedeutsamen Frage zu befassen, inwiefern die verspätete Einwilligung eines Beamten in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die damalige Bundes­versicherungs­anstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) zum Ausschluss der Alters­vorsorge­zulage (so genannte Riester-Förderung) führen kann.

Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg handelt es sich bei der in § 10 a Einkommensteuergesetz für Besoldungsempfänger geforderten Einwilligungserklärung um eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage und ist die Zulagestelle bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.

Fehlende rechtzeitige Einwilligung kann weder durch rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden

Hat ein Beamter die Einwilligung gegenüber seiner Bezügestelle nicht rechtzeitig erklärt, kann dies dem Urteil zufolge weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Die dagegen weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermochten die Richterinnen und Richter nicht zu teilen. Die Entscheidung ist nur für diejenigen Zulageberechtigten bedeutsam, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2014
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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