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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010
3 K 6251/06 B -

FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer steuerfrei

Rufbereitschaftszeit kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 3 b des Einkommensteuergesetzes

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16 Uhr bis 8 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz (40 % seines Grundlohns) als Vergütung, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten (z.B. werktags vor 20 Uhr). Das Finanzamt versagte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen.

Finanzamt darf Zahlungen für Rufbereitschaft in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen

Zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Da das Krankenhaus keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten zahlte, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne von einem Zuschlag im Sinne des § 3 b des Einkommensteuergesetzes, der steuerfrei belassen werden müsse, nicht ausgegangen werden, so die Begründung des Gerichts. Das Finanzamt durfte daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Finanzgerichts Berlin-Brandenburg/ra-online

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