Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010
- 3 K 6251/06 B -
FG Berlin-Brandenburg: Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer steuerfrei
Rufbereitschaftszeit kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 3 b des Einkommensteuergesetzes
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 h bis 06.00 h. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der danach nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein bei einem
Finanzamt darf Zahlungen für Rufbereitschaft in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen
Zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Da das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Finanzgerichts Berlin-Brandenburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10058
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10058
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.