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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012
6 K 6086/08 -

Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises ist gemeinnützig

Tätigkeit des Rettungsdienstes erfüllt Anforderungen für Gemeinnützigkeit

Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch dann gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u.a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht.

Finanzamt beanstandet fehlende „Opferwilligkeit“

Im zugrunde liegenden Streitfall beanstandete das zuständige Finanzamt aber, dass die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig geworden sei und es ihr somit an der „Opferwilligkeit“ gefehlt habe.

Nutzen für die Allgemeinheit durch gewählte Rechtsform nicht vermindert

Diesen Einwand ließen die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht gelten und gaben der Klage der GmbH statt. Maßgeblich sei allein, dass die in Frage stehende Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entspreche. Der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die im streitigen Fall gewählte rechtliche Konstruktion schließlich nicht vermindert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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