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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2018
- 10 K 2203/16 E -
Besteuerungsrecht Deutschlands für Arbeitslohn eines niederländischen Berufskraftfahrers
Bei Arbeitstagen in den Niederlanden und Deutschland ist Vergütung entsprechend der Angaben zu Fahrtzeiten aufzuteilen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Stellung genommen und entschieden, dass bei einem Berufskraftfahrer die Vergütung für die Tage, an denen der er sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt hat, entsprechend aufzuteilen ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Kläger und Finanzamt über Art der anteiligen Lohnversteuerung in Deutschland uneinig
Der Kläger vertrat die Ansicht, dass
Vergütung für Arbeitstage in den Niederlanden und in Deutschland und/oder in einem Drittstaat ist aufzuteilen
Das Finanzgericht Düsseldorf sah die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig an und wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Aufteilung muss nicht zwingend hälftig erfolgen
Entgegen der Verwaltungsauffassung müsse diese Aufteilung nicht zwingend hälftig erfolgen. Eine Aufteilung könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte für eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Schätzung vor.
Niederländische Besteuerung erfolgte hier teilweise zu Unrecht
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung könne der Kläger nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- BFH zur Besteuerung von "Grenzgängern" in die Schweiz
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[Aktenzeichen: I R 10/07, I R 64/07 ]) - Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses teilweise steuerpflichtig
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[Aktenzeichen: 6 K 1405/15])
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Dokument-Nr. 26781
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