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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2020
- 3 K 28/19 -
Kosten für Dachsanierung wegen Marderbefall nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Präventivmaßnahme ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Das FG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche Belastung (agB), wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolgedessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten.
Im hier vorliegenden Fall hatten die Kläger in einem 2002 erworbenen
Marderbefall hätte durch "eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen" verhindert werden können
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr eine hinreichend konkrete
Nicht jede Belastung stellt eine außergewöhnliche Belastung dar
Der Fall zeigt, dass recht hohe Hürden für die erfolgreiche Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung bestehen. Die zunächst eher zuwartende Vorgehensweise der Kläger bei der Marderbekämpfung hat angesichts von zumutbaren Handlungsalternativen der späteren grundlegenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2020
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28911
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