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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Marderschäden“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2020
- 3 K 28/19 -
Kosten für Dachsanierung wegen Marderbefall nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Präventivmaßnahme ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Das FG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche Belastung (agB), wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolgedessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten.
Im hier vorliegenden Fall hatten die Kläger in einem 2002 erworbenen Eigenheim seit 2004 Marderbefall im Dachgeschoss, den sie mit punktuellen Maßnahmen in den Folgejahren bekämpften, die die Marder aber nicht nachhaltig vertrieben. Im Streitjahr 2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor, deren Kosten sie in Höhe von 45.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend machten. Die Kläger beriefen sich darauf, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch unzumutbar gewesen sei, im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake (sieben sog. Mardertoiletten) befunden.Die Klage hatte... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.02.2017
- 22 U 104/16 -
Zurückliegender Marderbefall muss kein Sachmangel darstellen
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Ein akuter Marderbefall stellt einen Sachmangel dar. Der Verkäufer des Hausgrundstückes muss daher über den Befall aufklären. Ein weiter zurückliegender Marderbefall ist demgegenüber kein aufklärungspflichtiger Sachmangel. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall erwarb im Januar 2014 der Kläger von den Beklagten für 110.000 Euro eine Eigentumswohnung in einem 1989 errichteten, an einem Wald gelegenen Fünffamilienwohnhaus. In dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Parteien den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel.Im Jahre 2007 hatten sich Marder im Dachboden des Hauses eingenistet.... Lesen Sie mehr
Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015
- 32 O 216/14 -
Arglistiges Verschweigen beim Gebrauchtwagenkauf: Vorhandensein einer Marderabwehranlage spricht nicht für Vorliegen eines Marderschadens
Keine Überprüfungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers zum Vorliegen von Marderschäden
Ein Gebrauchtwagenhändler ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, einen Gebrauchtwagen auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Eine installierte Marderabwehranlage spricht nicht für das Vorhandensein von Marderschäden. Ist ein Marderschaden ordnungsgemäß repariert worden, so besteht auch keine Aufklärungspflicht für den Gebrauchtwagenhändler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher im August 2011 von einer Gebrauchtwagenhändlerin einen gebrauchten Pkw. Später stellte sich heraus, dass der Pkw über einen reparierten Marderschaden verfügte. Da die Händlerin ihn darüber nicht aufgeklärt hatte, trat der Verbraucher im März 2013 vom Kaufvertrag zurück und verlangte abzüglich eines Nutzungsgegenwertes die Rückzahlung... Lesen Sie mehr
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