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Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2006
- 10 K 3712/04 -
Kosten für Erststudium oder Berufsausbildung abzugsfähig
Aufwendungen für ein unmittelbar im Anschluss an das Abitur begonnenes Jura-Studium bis einschließlich 2003 sind als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Entscheidung betraf das Jahr 2001. Der Senat schloss sich der Auffassung des Finanzamtes nicht an, wonach lediglich die Kosten eines berufsbegleitenden Erststudiums als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind ab dem 1.1.2004 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium grundsätzlich nur noch als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR jährlich absetzbar. Diese Regelung hat zur Folge, dass sich die Abzugsmöglichkeit nur steuermindernd auswirkt, wenn der Auszubildende im selben Jahr auch Einkünfte erzielt. Anders als bei Werbungskosten und Betriebsausgaben kommt ein Verlustvortrag in Bezug auf nicht ausgenutzte Sonderausgaben nicht in Betracht. Findet die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium allerdings im Rahmen eines Ausbildungs-Diensverhältnisses statt, liegen weiterhin voll abziehbare Werbungskosten vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.03.06
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Dokument-Nr. 1978
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