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Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.01.2020
- 10 K 3930/18 K,G,F -
FG Münster: Tante kann nahestehende Person sein
Beraterhonorar für Tante als verdeckte Gewinnausschüttung
Gewährt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Denn auch eine Tante könne unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein, dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 16.01.2020, Az.: 10 K 3930/18 K,G,F,).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine UG, deren Alleingesellschafterin im Streitjahr 2013 die Nichte der alleinigen Geschäftsführerin war. Im Jahr 2008 war die Klägerin von der Tochter der
Gehalt wurde von der Tante als Geschäftsführerin mehrfach erhöht
Im Geschäftsführervertrag aus dem Jahr 2008, der allein von der
FG: Beraterhonorar verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar aufgrund der Gesamtschau der Umstände als verdeckte Gewinnausschüttung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass das
FG: Tante ist nahstehende Person mit weitreichenden Handlungsspielraum
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster hat die
Vereinbarung über Beraterhonorar hält formellem Fremdvergleich nicht stand
Die Vereinbarung über das Beraterhonorar halte einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es liege bereits keine im Vorhinein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, da die
Beratervertrag nicht tatsächlich durchgeführt
Unabhängig davon sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28555
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