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Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2013
- 11 K 4508/11 E -
Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten
Änderung der Rechtslage mit Umstellung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer (§ 32 d EStG)
Die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen, deren Höhe sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte richtet. Die Vergleichsmiete sei insbesondere nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, zu mindern. Die Jahresbeiträge stellten Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen.
In dem zugrunde liegenden Fall war auch der Kläger, der deutlich über dem Sparerpauschbetrag liegende Einkünfte aus
Jahresbeiträge waren mindernd zu berücksichtigen
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienobjekte zwar grundsätzlich zu Einkünften aus
Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kaptialvermögen ist ausgeschlossen
Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab. Er ist der Meinung, dass der Kläger in Höhe der von der AG selbst ermittelten Vergleichsmieten und damit in der vom Finanzamt berücksichtigten Höhe Einkünfte aus
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 16458
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