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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.05.2013
- 2 K 2949/12 Kg -
Kindergeldanspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt
Ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich ist (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Im zugrunde liegenden Streitfall begann der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales
Familienkasse sieht in Studium Zweitausbildung
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das (erst später beendete)
FG: Sohn befand sich bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung
Dem ist das Finanzgericht Münster entgegen getreten. Es hat klargestellt, dass sich der Sohn der Klägerin noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, die den Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Einkommensunabhängiges Kindergeld ab 2012 gilt auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.09.2013
[Aktenzeichen: 4 K 4146/12 Kg]) - FG Münster: Kindergeldanspruch besteht auch bei bezogenen Einkünften des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2009
[Aktenzeichen: 1 K 4425/08 Kg, AO])
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Dokument-Nr. 17103
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