wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2009
1 K 4425/08 Kg, AO -

FG Münster: Kindergeldanspruch besteht auch bei bezogenen Einkünften des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Typischerweise fortbestehende Unterhaltssituation der Eltern rechtfertigt Kindergeldanspruch

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten lässt den Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung selbst dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers bis Juni 2007 eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. Bis zur Aufnahme ihres Studiums am 1. Oktober 2007 arbeitete sie in diesem Beruf. Die hier erzielten Einkünfte führten dazu, dass bei einer Jahresgesamtbetrachtung die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter oberhalb des gesetzlichen Grenzbetrags von EUR 7.680 lagen. Die Familienkasse versagte aus diesem Grund die Zahlung des Kindergeldes für das gesamte Jahr 2007. Im Zeitraum Juli bis September 2007 – so die Familienkasse – bestehe für die Tochter grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, denn sie habe sich – wie vom Gesetz vorgesehen – in einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Ausbildung zur Versicherungskauffrau und anschließendes Studium) befunden. Die während dieser Zeit erzielten Einkünfte seien daher bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte der Tochter einzubeziehen.

FG: Einkünfte auf Übergangszeit müssen bei Jahresgrenzbetrag außer Betracht bleiben

Das Finanzgerichts Münster folgte der Ansicht der Familienkasse nicht. Er sprach dem Kläger für die Monate der Berufsausbildung der Tochter (Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007) Kindergeld zu. Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld für kurze Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei – so das Gericht – grundsätzlich durch die typischerweise fortbestehende Unterhaltssituation der Eltern gerechtfertigt. Eine Unterhaltspflicht bestehe allerdings nicht, wenn das Kind – wie im Streitfall – in der Übergangszeit einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachgehe. Hieraus folge zum einen, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu bewilligen sei. Zum anderen müssten – konsequenterweise – die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags außer Betracht bleiben. Andernfalls entfiele nicht nur der Kindergeldanspruch für die Übergangszeit der Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern – zu Unrecht – auch für Berufsausbildungszeiten. Gerade für die letztgenannten Zeiten bestehe aber eine typische Unterhaltssituation der Eltern.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/09 des FG Münster vom 15.06.2009

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ausbildung | Ausbildungszeiten | Berufsausbildung | Einkommen | Kindergeld | Studium

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7998 Dokument-Nr. 7998

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7998

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?