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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.04.2018
3 K 3662/16 Erb -

Vor­fällig­keits­entschädigungen für Ablösung von Darlehen bei Nach­lass­pflege­schaft sind Nach­lass­verbindlich­keiten

Als Nach­lass­regelungs­kosten anzusehende Vor­fällig­keits­entschädigungen können Erbschaftsteuer mindern

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vor­fällig­keits­entschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nach­lass­verbindlich­keiten von der erb­schaft­steuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist einer von insgesamt 29 Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Da die Erben zunächst nicht bekannt waren, ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin. Diese veräußerte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und löste damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig ab. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Kläger macht Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt u.a. gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassregelungskosten abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen solle, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweise Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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