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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.06.2015
- 2 A 732/14 -
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist auch mit Aufenthaltsgestattung möglich
Amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt muss nicht ausdrücklich durch Urkunden wie Geburtsurkunde oder Personalausweis nachgewiesen werden
Eine von der Ausländerbehörde nach dem Asylverfahrensgesetz ausgestellte Aufenthaltsgestattung ist ein für die Beantragung einer Fahrerlaubnis ausreichender amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt des Fahrerlaubnisbewerbers. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Asylbewerber, der im Jahr 2009 aus seiner Heimat Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er besitzt keine amtlichen Nachweise seines Heimatlandes über Tag und Ort seiner Geburt. Über die Durchführung seines - noch nicht abgeschlossenen - Asylverfahrens hat ihm die Ausländerbehörde eine sogenannte Aufenthaltsgestattung nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes ausgestellt. Dieses Dokument enthält den Vermerk, dass die daraus ersichtlichen Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen.
Aufenthaltsgestattung nach Auffassung des Landkreises nicht Ausreichend für Erteilung einer Fahrerlaubnis
Im Januar 2013 stellte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde des Main-Kinzig-Kreises den Antrag, ihm den Erwerb der
VG verpflichtet Landkreis zur Erteilung der Fahrerlaubnis
Gegen die Ablehnung seines Antrages hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erfolgreich Klage erhoben. Mit Urteil vom 28. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Main-Kinzig-Kreis verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer
Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz kann für Erteilung der Fahrerlaubnis ausreichend sein
Die Berufung des Main-Kinzig-Kreises gegen dieses erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Kreises zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Forderung des Kreises, dass der amtliche
Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild zur Vorstellung bei der theoretischen und praktischen Fahrprüfung ausreichend
Die Übernahme von Daten über Tag und Ort der Geburt aus einer Aufenthaltsgestattung in das Bundeszentralregister, das Verkehrszentralregister und das Fahreignungsregister bewirkten, dass die betreffende Person aufgrund dieser Registereintragungen eindeutig identifiziert werden könne und eine spätere Veränderung der dort stehenden Daten grundsätzlich ausgeschlossen sei. Damit werde dem Zweck der Register genügt, den Fahrerlaubnisinhaber eindeutig identifizieren und später auftretende etwaige Eignungsbedenken dieser Person zuordnen zu können. Eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild genüge des Weiteren auch zur Vorstellung bei der theoretischen und bei der praktischen Fahrprüfung.
In Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ausschließlich genannter Personalausweis und Reisepass ist als Redaktionsfehler anzusehen
Soweit im Wortlaut der hierfür einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ausschließlich der
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung lautet:
"Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Ein amtlicher
§ 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die theoretische und praktische Fahrprüfung lauten:
"Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 21137
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