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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016
- BVerwG 3 C 16.15 -
Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung kann für Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb genügen
Mit Foto versehene Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung zur Vorstellung bei der theoretischen und praktischen Fahrprüfung ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auch dann ausreichen kann, den bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor der Ablegung der Fahrprüfungen erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein nach seinen Angaben aus Afghanistan stammender Asylbewerber, möchte in der Bundesrepublik Deutschland eine
VGH: Erforderlicher Nachweis von Tag und Geburt des Klägers wird mit vorgelegter Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung geführt
Auf die nach erfolgslosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einem Antrag des Klägers auf Erteilung einer
Auch auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhende Aufenthaltsgestattungsbescheinigung kann als Identitätsnachweis genügen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Auch eine Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung mit dem Zusatz, dass die dort aufgeführten Personenangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen, kann als Identitätsnachweis bei der Beantragung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2014
[Aktenzeichen: 6 K 2998/13] - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist auch mit Aufenthaltsgestattung möglich
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.06.2015
[Aktenzeichen: 2 A 732/14])
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Dokument-Nr. 23146
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